Parterrearbeiten / Betriebs-, Industrie- und Maschinenumzüge

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Mietbedingungen für Gabel- und Teleskopstabler

1. Mietzeit

1.1. Die Vermietung der umseitig aufgeführten Geräte erfolgt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden

1.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßen Zustand und gereinigt dem Vermieter oder einem vereinbarten anderen Übergabeort übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

2. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge

2.1. Mit der Übernahme des Gerätes geht die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs auf den Mieter über.

2.2. Der Mieter hat das Gerät unverzüglich nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige Mängel zu rügen.

2.3. Der Vermieter ist nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

2.4. Befindet sich der Vermieter mit der Übergabe der Geräte in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Entschädigung verlangen. Sie ist auf die Höhe des Mietzinses begrenzt. Für weitergehende Schadensansprüche, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, haftet der Vermieter nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

2.5. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2.6. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen aus positiver Forderungsverletzung oder aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer evtl. Verpflichtung zur Aufklärung der Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen des Mietgegenstandes werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche.

2.7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Betrieb des Gerätes entstehen. Soweit der Vermieter Bedienungspersonal stellt, wird dieses ausschließlich im Auftrag des Mieters tätig, demgemäß haftet der Vermieter nicht für Schäden, die durch Verschulden des Personals des Vermieters entstehen , es sei denn, der Vermieter habe dieses Personal zumindest grob fahrlässig schlecht ausgewählt.

2.8. Der Mieter hält den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die gegen den Vermieter geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern des Vermieters frei.

2.9. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand des übernommenen Mietgegenstandes und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen

3. Mietpreis

3.1. Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten und ist nach der Dauer der Mietzeit gestaffelt.

3.2. Wird das Gerät an einem Tag länger als acht Stunden eingesetzt, so ist für Mehrstunden 1/8 des jeweiligen Tagesmietsatzes zu zahlen.

3.3. Die Mietpreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transporte, Hin- und Rücklieferung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden gesondert berechnet.

3.4. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.

3.5. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und den Mietgegenstand herauszuverlangen. Auch für den Fall, dass Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und Herausgabe verlangen. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

3.6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandenen Zinsen und danach auf die Hauptforderung abgerechnet.

4. Unterhaltspflicht, Reparaturen

4.1. Reparaturen an den Mietgegenständen dürfen ausschließlich vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden.

4.2. Der Mieter haftet für die Kosten der Instandsetzung aller Schäden an den Geräten, seien sie durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder sonstigen vertragswidrigen Gebrach oder Schäden aller Art, auch durch Verschulden Dritter oder Zufall entstanden, mit Ausnahme von Verschleißschäden. Instandsetzungskosten für Verschleißschäden träft der Vermieter.

4.3. Das gemietete Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege entsprechende der Bedienungsanleitung ist sorge zu tragen.

4.4. Treten Schäden am Gerät auf, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

4.5. Ist das Gerät aufgrund eines Verschleißschadens nicht einsatzbereit, so entfällt vom Zeitpunkt der Benachrichtigung des Vermieters an bis zu Behebung des Schadens die Verpflichtung, den Mietzins zu zahlen. In allen anderen Fällen bleibt der Mieter auch für die Dauer der Reparatur verpflichtet, den Mietzins entrichten. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass er grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft gehandelt hat.

4.6. Der Mieter ist verpflichtet :
a) Das gemietet Gerät vor Überbeanspruchung in jeder weise zu schützen.
b) Für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen; die Kosten trägt der Mieter.

5. Sonstige Obhutspflichten des Mieters

5.1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Er hat die Geräte gegen unbefugten Gebrauch oder Wegnahme durch Dritten zu sichern.

5.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten zu benachrichtigen, dass das Gerät dem Vermieter gehört.

5.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät ohne vorherige Zustimmung an einen anderen als den ursprünglichen Einsatzort einzusetzen oder an einem anderen Ort zu verbringen.

5.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit die Besichtigung und Überprüfung des Gerätes zu ermöglichen.

5.5. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht mehr berechtigt, das Gerät zu benutzen. Er gestattet dem Vermieter bereits jetzt sich nach Beendigung des Mietverhältnisses in unmittelbaren Eigenbesitz des Gerätes zu setzen.

5.6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

6. Rückgabe

6.1. Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Gerät auf seine Kosten in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand und gereinigt dem Vermieter an seinen Firmensitz/oder einem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben. Bestimmt der Vermieter einen anderen Ort als seinen Firmensitz, so trägt der Mieter nur die Kosten bis zur Höhe der Rückführkosten an den Firmensitz.

6.2. Der Vermieter ist verpflichtet, das zurückgegebene Gerät unverzüglich darauf zu überprüfen, ob es sich in einem ordnungs- und vertragsmäßigen Zustand befindet. Etwaige Mängel sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen und die überschlagenen Instandsetzungskosten mitzuteilen.

6.3. Ist der Mieter der Auffassung, dass die Reparaturarbeiten nicht erforderlich oder nicht von ihm zu vertreten seien, so kann er vom Vermieter verlangen, dass hierüber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Der Vermieter wird in diesem Fall unverzüglich einen vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen und das Ergebnis der Begutachtung dem Mieter mitteilen. Die Kosten des Gutachtens gehen zu Lasten desjenigen, dessen Auffassung vom Gutachter nicht bestätigt wird, bei teilweiser Bestätigung nach dem Verhältnis des Obsiegens. Die Parteien erkennen das Ergebnis des Gutachtens für sich als verbindlich an, es sei denn, dass das Gutachten grob unbillig ist.

6.4. Wird das Gerät in einem reparaturbedürftigen Zustand zurückgegeben und sind die Instandsetzungskosten vom Mieter zu tragen, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der unverzüglich begonnenen Instandsetzungsarbeiten, es sei denn, dass der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.

6.5. Ist es dem Mieter unmöglich, das vermietete Gerät zurückzugeben, so ist er verpflichtet, als Schadensersatz den Betrag zu leisten, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Gerät am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung zu beschaffen.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1. Der Vermieter versichert den Mietgegenstand nicht, wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.

7.2. Der Vermieter verlangt, dass der Mieter den Mietgegenstand gegen Schaden jeder Art versichert.

7.3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

7.4. Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei größeren Beschädigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

7.5. Bei Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter gleichartigen Ersatz zu leisten. Dieses gilt auch, falls der Verlust durch Einwirkung höherer Gewalt entsteht. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe der Ersatzleistung nach den Beschaffungskosten für einen gleichwertigen Gegenstand bemessen wird.

7.6. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75% weiterzuzahlen.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, soweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

8.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

8.3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist (der Sitz des Vermieters).

8.4. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlichen oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten, der Vermieter ist nur für die im Vertrag schriftlich aufgeführten Punkte verantwortlich.

8.5. Wird die Nutzung der Geräte über die vereinbarte Mietzeit hinaus verlängert, so gelten diese Bedingungen weiter.

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